AGB
ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN I Vertragsgrundlagen 1. Allen uns – der Firma Robert Teske Objektgestaltung – erteilten Aufträgen liegen in folgender Reihenfolge zugrunde: der Inhalt eines zwischen den Parteien geschlossenen Vertrages; die Auftragsbestätigung; das Angebot; diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen; die gesetzlichen Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches der Bundesrepublik Deutschland, insbesondere die miet- und werkvertragsrechtlichen Vorschriften; die Honorarordnung für Ingenieure und Architekten. 2. Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen bedürfen der schriftlichen Vereinbarung. II Vertragsinhalt 1. Für alle Lieferungen und Leistungen sind nachstehende Bedingungen maßgebend. Sie gelten auch für alle künftigen Rechtsverhältnisse zwischen dem Auftraggeber und uns. Vertragsbedingungen des Auftraggebers werden nur dann Bestandteil des Vertrages, wenn sie von uns schriftlich anerkannt werden. 2. Die Abnahme unserer Leistungen gilt als Anerkennung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. III Angebot, Angebots- und Entwurfsunterlagen 1. Soweit sich aus dem Angebot nichts anderes ergibt, ist es freibleibend. 2. Werden Angebote nach den Angaben des Auftraggebers und den von der jeweiligen Ausstellungsleitung zur Verfügung gestellt en Unterlagen ausgearbeitet, übernehmen wir keinerlei Haftung für die Richtigkeit der erhaltenen Angaben und Unterlagen, es sei denn, deren Fehlerhaftigkeit und Ungeeignetheit wird vorsätzlich oder grobfahrlässig nicht erkannt. 3. Angebote, Planungen, Entwürfe, Zeichnungen, Fertigungs- und Montageunterlagen sowie Beschreibungen von Veranstaltungskonzepten bleiben, soweit ausdrücklich und schriftlich nichts anderes vereinbart ist, mit allen Rechten unser Eigentum und zwar auch dann, wenn sie dem Auftraggeber übergeben worden sind. Sie sind insoweit dem Auftraggeber anvertraut iSd. §18 UWG. IV Vertragsschluss 1. Der Vertrag kommt mit unserer schriftlichen Auftragsbestätigung zustande. Erteilte Aufträge gelten aber auch dann als angenommen, wenn sie nicht innerhalb von einem Monat nach Eingang abgelehnt werden. V Preise 1. Die Angebotspreise haben nur bei ungeteilter Bestellung des angebotenen Objektes Gültigkeit. 2. Alle Preise verstehen sich rein netto ab Herstellungswerk oder Versandlager und schließen Verpackung, Fracht, Porto, Versicherung usw. nicht ein. 3. Die Angebotspreise gelten 4 Monate ab Vertragsschluss. Nach Ablauf dieser 4 Monate sind wir berechtigt, die Preiserhöhungen der Hersteller oder Lieferanten oder Lohnerhöhungen an den Auftraggeber weiterzugeben. Der Auftraggeber kann vom Vertrag zurücktreten, wenn der Preis mehr als 5%über dem Preis bei Vertragsschluss liegt. Wir haben in diesem Falle Anspruch auf Vergütung der bis dahin erbrachten Leistungen, wobei zu den erbrachten Leistungen auch Ansprüche Dritter zählen, die wir im Vertrauen auf die Durchführung des Vertrages beauftragt haben. Weitergehende Ansprüche sind beiderseits ausgeschlossen. 4. Verzögert sich der Beginn, der Fortgang oder der Abschluss der Arbeiten aus Gründen, die nicht von uns zuvertreten sind, so sind wir berechtigt, den hierdurch eingetretenen Mehraufwand gesondert zu berechnen. Maßgebend sind dann die am Tage der Ausführung gültigen Berechnungssätze für Arbeitsstunden (einschließlich Fahrt- und Ladezeiten), Kfz-Geräte, Materialpreise und sonstige Preise von uns. 5. Im Angebot nicht veranschlagte Leistungen, die auf Verlangen des Auftraggebers ausgeführt werden, oder aber Mehraufwendungen, die bedingt sind durch unrichtige Angaben des Auftraggebers, der Ausstellungsveranstalter, durch unverschuldete Transportverzögerungen, ungenügende Hallen- und Bodenbeschaffenheit, nicht termin- oder fachgerechte Vorleistungen Dritter, soweit diese nicht unsere Erfüllungsgehilfen sind, werden dem Auftraggeber zusätzlich in Rechnung gestellt. Als Berechnungsgrundlage gilt Ziffer V.4. dieser Bedingungen. 6. Dienstleistungen und Besorgungen, die für den Auftraggeber auf dessen Verlangen im Rahmen der Planung und Durchführung seiner Ausstellungsbeteiligung ausgeführt werden, sind gesondert zu vergüten. Für insoweit verauslagte Beträge sind wir berechtigt, eine Vorlageprovision zu berechnen. Wir sind weiter berechtigt, im Namen des Auftraggebers derartige Leistungen an Drittunternehmen zu vergeben. VI Lieferzeit und Montage 1. Ist für den Beginn der Ausführung bzw. die Fertigstellung keine ausdrückliche Frist vereinbart, so gilt der genannte Fertigstellungs-/Liefertermin nur annähernd. 2. Mit vom Auftraggeber nach Vertragsschluss vorgebrachten Änderungen oder Umstellungen der Ausführung verlieren auch fest vereinbarte Ausführungs-/Liefertermine die Verbindlichkeit. Gleiches gilt für von uns nicht zu vertretende Behinderungen, insbesondere für die nicht rechtzeitige Zurverfügungstellung von Unterlagen und Materialien des Auftraggebers. 3. Treten von uns oder unseren Vorlieferanten bzw. Subunternehmern nicht zu vertretende Störungen im Geschäftsbetrieb auf, insbesondere Fälle höherer Gewalt, Streik und Aussperrung, die auf einem unvorhersehbaren und unverschuldeten Ereignis beruhen und zu schweren Betriebsstörungen führen, so verlängert sich die Liefer- /Fertigstellungsfrist entsprechend. Wird aufgrund der genannten Störungen die Vertragserfüllung unmöglich, so sind beide Parteien zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Wir haben in diesem Falle Anspruch auf Vergütung der bis dahin erbrachten Leistungen, wobei zu den erbrachten Leistungen auch Ansprüche Dritter zählen, die wir im Vertrauen auf die Durchführung des Vertrages beauftragt haben. Weitergehende Schadensersatzansprüche sind beiderseits ausgeschlossen. VII Fracht und Verpackung/ Gefahrübergang 1. Unsere Erzeugnisse reisen stets auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers, wenn nichts anderes vereinbart ist. Gewünschte und von uns für erforderlich gehaltene Verpackung wird gesondert in Rechnung gestellt. Gleiches gilt für Versandgüter des Auftraggebers. 2. Teile des Auftraggebers, die bei der Herstellung oder Montage verwandt werden sollen, müssen zum vereinbarten Termin frei Werk bzw. Montagestelle angeliefert werden. Die Rücklieferung solcher Teile erfolgt, sofern anderes nicht vereinbart ist, unfrei ab Werk oder Verwendungsort auf Gefahr des Auftraggebers. 3. Jede Gefahr geht, soweit nichts anderes vereinbart ist, auf den Auftraggeber über, wenn die Güter unseren Betrieb verlassen oder dem Auftraggeber zur Verfügung gestellt werden. Dies gilt auch in den Fällen, in denen frachtfreie Lieferung vereinbart ist. 4. Kann die versandbereite Ware aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, nicht zur Auslieferung gebracht werden, geht die Gefahr am Tage der Versandbereitschaft auf den Auftraggeber über. Unsere Leistungen gelten nach Zustellung der Versandbereitschaftsanzeige an den Auftraggeber als erfüllt. 5. Sollen Exponate des Auftraggebers (mit-)befördert werden, gelten vorstehende Regelungen entsprechend. VIII Abnahme/Übergabe 1. Die Abnahme bzw. Übergabe erfolgt regelmäßig förmlich und unverzüglich nach Fertigstellung. Der Auftraggeber verpflichtet sich, am Abnahmetermin selbst teilzunehmen oder sich von einem entsprechend bevollmächtigten Beauftragten vertreten zu lassen. Insoweit wird ausdrücklich anerkannt, dass in besonderen Fällen auch ein Abnahmetermin eine Stunde vor Messebeginn nicht unangemessen ist. 2. Eventuell noch ausstehende Teilleistungen oder gerügte Mängel werden schnellstmöglich nachgeholt bzw. beseitigt. Sofern sie die Funktion des Vertragsgegenstandes nicht wesentlich beeinträchtigen, berechtigen sie nicht zur Verweigerung der Abnahme. 3. Hat der Auftraggeber die Leistung oder einen Teil der Leistung ohne vorhergehende förmliche Abnahme in Benutzung genommen, so gilt die Abnahme mit der Benutzungshandlung als erfolgt. 4. Sind unsere Lieferungen und Leistungen dem Auftraggeber mietweise überlassen worden, so hat auf unseren Wunsch unmittelbar nach Messebeendigung eine förmliche Übergabe des Mietgegenstandes stattzufinden. Der Auftraggeber ist verpflichtet, am Übergabetermin teilzunehmen oder sich von einem entsprechend bevollmächtigten Beauftragten vertreten zu lassen. IX Gewährleistung 1. Die Gewährleistung richtet sich nach den Vorschriften über den Werkvertrag des Bürgerlichen Gesetzbuches, im Falle der mietweisen Überlassung nach den mietvertraglichen Regelungen. 2. Als Gewährleistung kann der Auftraggeber grundsätzlich zunächst nur Nacherfüllung in Form der Nachbesserung verlangen. Die Art und Weise der sachgerechten Nachbesserung richtet sich nach unserem Ermessen. Uns steht die Ersatzlieferung jederzeit offen. Weitergehende Ansprüche, insbesondere Ansprüche auf Minderung oder Rücktritt vom Vertrag, kann der Auftraggeber dann geltend machen, wenn zwei Nachbesserungsversuche wegen desselben Mangels fehlgeschlagen sind. 3. Die Gewährleistung erstreckt sich nicht auf solche Mängel, die beim Auftraggeber durch natürliche Abnutzung, Feuchtigkeit, starke Erwärmung oder unsachgemäße Behandlung oder unsachgemäße Lagerung entstehen. In gleicher Weise erstreckt sich die Gewährleistung nicht auf zumutbare Abweichungen in Form, Maßen, Farbe und Beschaffenheit des Materials. 4. Der Auftraggeber ist verpflichtet, uns Mängel unverzüglich mitzuteilen und uns Gelegenheit zu geben, die entsprechenden Feststellungen zu treffen. 5. Erfolgt die Mängelrüge verspätet oder wurden bei Abnahme Vorbehalte wegen bekannter Mängel nicht gemacht, so erlöschen die Gewährleistungsansprüche gänzlich. 6. Die Gewährleistungsansprüche erlöschen auch, wenn der Auftraggeber selbst Änderungen vornimmt oder uns die Feststellung und Nachbesserung der Mängel erschwert bzw. unmöglich macht, was regelmäßig bei einer Mängelrüge nach Beendigung der Messe für während der Messe aufgetretene oder bekannt gewordene Mängel der Fall ist. X Haftung 1. Mangel- und Schadensersatzansprüche aus für im Namen des Auftraggebers erfolgte Besorgungen von Lieferungen und Dienstleistungen von Fremdbetrieben sind ausgeschlossen, es sei denn wir haben unsere Sorgfaltspflicht bei der Auswahl der Fremdbetriebe verletzt. 2. Wir haften nicht für das Gut des Ausstellers, es sei denn, dass Verwahrung ausdrücklich schriftlich vereinbart worden ist. In diesem Falle haften wir nur in Höhe der Versicherungsleistungen, soweit uns nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorgeworfen wird. 3. Sind lediglich Planung und Entwürfe Vertragsgegenstand, so stehen wir nur dafür ein, dass wir selbst in der Lage sind, die Planungen bzw. Entwürfe entsprechend zu realisieren. Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen. 4. Für unentgeltliche Ratschläge, Informationen oder sonstige unentgeltliche Leistungen wird nicht gehaftet. 5. Ansprüche auf Ersatz von Schäden irgendwelcher Art, auch von solchen Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, beispielsweise aus Verzug oder Pflichtverletzung, sind ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln verursacht wurde und soweit durch den Ausschluss der Ersatzansprüche die Vertragserfüllung nicht vereitelt oder gefährdet wird. Die Beschränkung der Haftung gilt in gleichem Umfang für unsere Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen. Schadensersatzansprüche aus der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit sowie Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz bleiben hiervon unberührt. 6. Der Auftraggeber haftet uns für alle leih- und mietweise überlassenen Gegenstände einschließlich des Ausstellungsstandes insgesamt in Höhe der Wiederherstellungskosten (bei reparablen Beschädigungen) bzw. in Höhe des Neuanschaffungswertes (bei Zerstörung und Verlust). XI Versicherung 1. Vom Auftraggeber übernommenes Material wird grundsätzlich auf Kosten und zu Lasten des Auftraggebers versichert. 2. Transportschäden sind uns sofort zu melden. Bei Speditionsversand sind Schäden sofort auf dem Frachtbrief zu vermerken, bei Bahntransport muss eine bahnamtliche Bescheinigung über den Schaden verlangt und an uns übersandt werden. XII Kreditgrundlage 1. Voraussetzung unserer Leistungspflichten ist die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers. Hat der Auftraggeber über seine Person oder über die seine Kreditwürdigkeit bedingenden Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht oder seine Zahlungen eingestellt, oder ist über sein Vermögen ein Insolvenzverfahren eröffnet oder dessen Eröffnung beantragt worden, so sind wir zur Leistungserbringung nicht verpflichtet. Wir können in diesen Fällen Vorkasse oder anderweit geeignete Sicherstellung des Vergütungsanspruchs verlangen. Kommt der Auftraggeber diesem Begehren nicht nach, können wir den Vertrag aus wichtigem Grund nach Ziffer XVII dieser Bedingungen kündigen bzw. vom Vertrag zurücktreten und Schadensersatz verlangen. Hinsichtlich der Höhe gilt die Regelung unter Ziffer XVII, 3. dieser Bedingungen. XIII Eigentumsvorbehalt 1. Sämtliche verkaufte Liefergegenstände bleiben bis zur vollständigen Erfüllung aller Verbindlichkeiten aus dem Vertragsverhältnis zwischen den Parteien unser Eigentum. Ohne unsere ausdrückliche Zustimmung ist der Auftraggeber zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware oder einer etwaigen Be- oder Verarbeitung nicht berechtigt. Unabhängig davon tritt der Auftraggeber Forderungen aus einer Weiterveräußerung der Vorbehaltsware schon jetzt an uns ab. Wir nehmen diese Abtretung an. XIV Schutz- und Nutzungsrechte 1. Planungen, Entwürfe, Zeichnungen, Fertigungs- und Montageunterlagen, Konzeptbeschreibungen sowie Beschreibungen von Ausstellungs- und Veranstaltungskonzepten usw. bleiben mit allen Rechten in unserem Eigentum, und zwar auch dann, wenn sie dem Auftraggeber übergeben worden sind. Sie sind dem Auftraggeber insoweit anvertraut iSd. §18 UWG. Eine Übertragung von Nutzungsrechten über diejenigen, die zur Erfüllung des Vertrages erforderlich sind hinaus und unabhängig davon, ob Sonderschutzrechte (z.B. Urheberrechte) bestehen oder nicht, bedarf der ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung. Der Auftraggeber verpflichtet sich, jede anderweitige Verwertung in sämtlichen Formen zu unterlassen, insbesondere die Vervielfältigung und Verbreitung, die Weitergabe an Dritte oder den unmittelbaren oder mittelbaren Nachbau, sofern dies für die Erfüllung des Vertrages nicht erforderlich ist. 2. Es wird vermutet, dass der Auftraggeber gegen die Verpflichtungen nach Ziffer 1 verstoßen hat, wenn er Ausstellungen oder Veranstaltungen durchführt, die im Wesentlichen mit unseren Planungen und Konzepten übereinstimmen. Es bleibt dann dem Auftraggeber unbenommen den gegenteiligen Nachweis zu führen. 3. Für den Fall der Verletzung der unter Ziffer 1 aufgeführten Verpflichtungen haben wir mindestens Anspruch auf zusätzliche Vergütung der Planungs-, Entwurfs- und Konzeptionsleistungen, deren Höhe sich nach den Vorschriften der HOAI bemisst. Weitergehende Schadensersatzansprüche bleiben unberührt. 4. Weiterhin haben wir im Falle der Zuwiderhandlung gegen die vorstehend unter Ziffer 1 aufgeführte Verpflichtung bei mietweiser Überlassung der Leistungsergebnisse, insbesondereim Falle des Nachbaus, Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von 50 % des vereinbarten Mietpreises. Dem Auftraggeber bleibt es unbenommen, nachzuweisen dass ein Schaden nicht oder nicht in der genannten Höhe entstanden ist. 5. Werden vom Auftraggeber Materialien oder Unterlagen zur Herstellung des Vertragsgegenstandes übergeben, so übernimmt der Auftraggeber die Gewähr dafür, dass durch die Herstellung und Lieferung der nach seinen Unterlagen ausgeführten Arbeiten Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden. Wir sind nicht verpflichtet, nachzuprüfen, ob die vom Auftraggeber zur Herstellung und Lieferung ausgehändigten Angaben und Unterlagen Schutzrechte Dritter verletzen. Der Auftraggeber verpflichtet sich, uns von allen etwaigen Schadensersatzansprüchen Dritter sofort freizustellen und für die Schäden, die aus der Verletzung von Schutzrechten erwachsen, aufzukommen. XV Zahlungsbedingungen 1. Rechnungsbeträge sind, soweit nichts anderes vereinbart wird, grundsätzlich mit Rechnungszugang sofort zur Zahlung fällig. Abzüge irgendwelcher Art sind ausgeschlossen, Anzahlungen werden nicht verzinst. 2. Wir sind, sofern keine anderweitigen Regelungen getroffen sind, berechtigt, Teilzahlungen zu verlangen. Regelmäßig werden von der Auftragssumme ein Drittel bei Auftragserteilung, ein Drittel bei Montagebeginn und ein Drittel bei Standübergabe fällig. 3. Kommt der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen nicht oder nicht in gehöriger Art und Weise nach, so ist er zur Nutzung unserer Leistungen nicht berechtigt. Im Falle der leihweisen Übergabe der Leistungen bzw. des Messestandes verpflichtet sich der Auftraggeber uns auf unsere Anforderung unverzüglich den Besitz an den übergebenen Leistungen und Materialen bzw. des Messestandes insgesamt wieder einzuräumen. XVI Aufrechnung und Abtretung 1. Eine Aufrechnung mit bestrittenen und nicht rechtskräftig anerkannten Gegenforderungen ist für den Auftraggeber ausgeschlossen. Gleiches gilt für die Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten. 2. Die Rechte des Auftraggebers aus diesem Vertragsverhältnis sind nur mit unserer vorherigen Zustimmung übertragbar. XVII Kündigung / Stornierung 1. Kündigt bzw. storniert der Auftraggeber den Vertrag, so haben wir Anspruch auf die vereinbarte Vergütung für die bis dahin erbrachten Leistungen. Bezüglich nicht erbrachter Leistungen werden 40 % der dafür vereinbarten Vergütung als ersparte Aufwendung vereinbart, die auf den Vergütungsanspruch anzurechnen sind, es sei denn, der Auftraggeber weist nach, dass uns höhere Aufwendungen erspart geblieben sind. Dem Auftraggeber bleibt unbenommen nachzuweisen, dass uns geringere Aufwendungen entstanden sind. 2. Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Voraussetzung ist jedoch, dass zuvor eine entsprechende schriftliche Aufforderung zur Beseitigung des wichtigen Grundes in angemessener Frist erfolgt und die Frist fruchtlos verstrichen ist. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt oder die Unterlassungsverpflichtungen nach diesen Bedingungen verletzt. 3. Im Falle der Kündigung aus wichtigem Grund durch uns oder des Rücktritts aus vom Auftraggeber zu vertretenden Gründen gilt die vorstehende Regelung der Ziffer 1 entsprechend. XVIII Datenschutz 1. Es wird darauf hingewiesen, dass im Rahmen der Geschäftsbeziehungen oder im Zusammenhang mit diesen, personenbezogene Daten, gleich ob sie vom Auftraggeber selbst oder von Dritten stammen, im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes verarbeitet werden. XIX Erfüllungsort und Gerichtsstand 1. Erfüllungsort und Gerichtsstand für sämtliche sich zwischen den Parteien aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist unser Sitz, soweit der Auftraggeber Vollkaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Über das Vertragsverhältnis entscheidet deutsches Recht. XX Schlussbestimmungen 1. Sollten einzelne Bestimmungen ganz oder teilweise unwirksam sein, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht beeinträchtig.